Dienstag, 25. November 2014

Männerquote für Kirchenvorstand

Zur aktuellen Quotendiskussion für Aufsichtsräte einen nicht-satirischen Beitrag zu leisten sehe ich mich außer Stande und beachsichtigte daher das philosophus-manere-Schweigen zu bewahren, zumal ich gerne ins Lächerliche gezogenen Standpunkten (wie z.B.
Man kann "Frauen nicht die gleiche Arbeit wie Männer machen lassen, wie es in der Vergangenheit unter kommunistischen Regimes geschehen ist. Gib ihr eine Schaufel und lass sie arbeiten? So etwas geht nicht. Das widerspricht ihrer zierlichen Statur", sagte der türkische Präsident. Wenn eine Frau stille, könne sie auch nicht die gleiche Arbeit leisten wie ein Mann, der nicht eine solche Verpflichtung zu erfüllen habe.
mehr abgewinnen kann als der Gegenposition
#kadinerkekesittir (Frauen und Männer sind gleich)
Frauen können gebären, Männer zeugen, was zwar gleichwertig ist (wie auch der Zusammenfall beider in die eine Vokabel gignere unserer Muttersprache zeigt) und die Beteiligten gleichberechtigt macht, aber eben doch einen erheblich unterschiedlichen Aufwand mit sich bringt, der eine Verschiedenheit der Aufgaben nahelegt, die eine Subsumption unter „gleich“ zumindest zweifelhaft macht.

Anlass des Schweigensbruchs ist aber eine mir bislang unbekannt gebliebene gesetzliche Regelung, über die ich zufällig stolperte. In § 5(2) des (Preußischen) Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (das in NRW nach wie vor gilt) heißt es
Die bischöfliche Behörde kann bestimmen, daß wenigstens die Hälfte der Gewählten Männer sein müssen.
Ob eine der betroffenen bischöflichen Behörden von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, ist mir nicht bekannt. Mich wunderte nur, dass die Quotierung nach Geschlechtern so alte Wurzeln hat.

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